Die Gründung einer Aktiengesellschaft durch Sacheinlagen ist eine unternehmerisch attraktive, aber juristisch anspruchsvolle Variante. Wer statt Bargeld Sachwerte wie Immobilien, Maschinen oder Immaterialgüter in das Aktienkapital einbringt, sieht sich mit strengen Vorgaben des Obligationenrechts konfrontiert. Als Wirtschaftsjurist betone ich regelmässig: Der Gesetzgeber verfolgt hier primär den Gläubigerschutz, um eine Unterbilanz bereits im Zeitpunkt der Gründung zu verhindern.
Rechtliche Grundlagen und die Prüfungspflicht Gemäss Art. 634a OR müssen Sacheinlagen bei der Gründung in der Statutenurkunde und im Gründungsbericht genau umschrieben sein. Die Kernproblematik liegt in der Bewertung. Eine Überbewertung der Sachwerte würde zu einer verdeckten Unterkapitalisierung führen, was die Haftung der Gründer begründen kann.
Eine Sacheinlage erfordert nicht nur den substanziellen Nachweis des Wertes, sondern zwingend eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisor. Ohne diesen Prüfungsbericht bleibt die Einbringung rechtlich unvollständig. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei komplexen Sachwerten, wie beispielsweise Firmenanteilen oder komplexen Patenten, die Dokumentationsdichte enorm hoch sein muss. Dies ist nicht nur eine bürokratische Last, sondern ein entscheidender Schritt für die rechtliche Absicherung der Aktionäre und der künftigen Gesellschaft.
Die kritischen Prüfungsschritte bei der Einbringung Bei der Vorbereitung einer solchen Gründung sind folgende Aspekte zwingend zu beachten:
- Prüfung der Einbringungsfähigkeit: Nicht jeder Vermögenswert ist geeignet. Er muss bilanziert werden können und eine objektive Werthaltigkeit aufweisen.
- Erstellung des Sacheinlagevertrages: Hier werden die Modalitäten der Übertragung und die Gewährleistungspflichten geregelt.
- Einholung des Revisionsberichts: Ein staatlich beaufsichtigter Revisor muss die Werthaltigkeit bestätigen.
- Statutarische Verankerung: Die Sachwerte müssen in den Statuten präzise bezeichnet werden, damit Dritte die Einlage nachvollziehen können.



