Rechtliche Verankerung und Notwendigkeit
Als Wirtschaftsjurist begegne ich bei der Gründung von Aktiengesellschaften durch ausländische Investoren immer wieder der Frage nach der notwendigen physischen Präsenz im Führungsorgan. Gemäss Art. 708 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft jederzeit durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein.
Kernaspekte der Repräsentationspflicht
- Sicherstellung der Zustellbarkeit amtlicher Dokumente.
- Gewährleistung der Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden.
- Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen gemäss Obligationenrecht.
- Verhinderung von blockierten Entscheidungsprozessen bei Abwesenheit.
Diese Anforderung ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein strukturelles Erfordernis zur Sicherung der Rechtssicherheit. Ohne eine in der Schweiz wohnhafte Person, die zeichnungsberechtigt ist, bleibt die AG rechtlich gesehen handlungsunfähig, was im Handelsregisterregisterverkehr unweigerlich zu Schwierigkeiten führt.
Strategien für ausländische Gründer
Viele Gründer scheitern an der Annahme, sie müssten zwingend selbst in die Schweiz umziehen. Dies ist rechtlich nicht zwingend. Es existieren diverse Möglichkeiten, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen, ohne die eigene Standortwahl unmittelbar ändern zu müssen.
Eine sorgfältige Strukturierung des Verwaltungsrates ist das Fundament für eine dauerhafte operative Stabilität der Unternehmung im Schweizer Rechtsraum.
Die Einbindung eines qualifizierten Verwaltungsrates
Die naheliegendste Option ist die Ernennung einer in der Schweiz ansässigen Vertrauensperson als Verwaltungsratsmitglied. Hierbei ist jedoch auf die fachliche Eignung und die Haftungssituation gemäss Art. 754 OR zu achten. Der Verwaltungsrat ist für die Oberleitung verantwortlich; eine blosse Nominierung als Strohmann ist rechtlich höchst riskant und gesellschaftsrechtlich nicht empfehlenswert.
Bedeutung der Mandatsstruktur
Die strategische Wahl der Besetzung hat direkten Einfluss auf die Governance. Eine AG-Struktur erfordert klare Zuständigkeiten. Wir unterstützen Gründer dabei, ihre Strukturen so zu gestalten, dass diese sowohl den gesetzlichen Wohnsitzvorgaben genügen als auch die operative Kontrolle beim Investor verbleibt. Informieren Sie sich hierzu über unsere Lösungen für Schweizer Aktiengesellschaften, um eine rechtlich saubere Basis zu schaffen.
Was AG READY beisteuert
Bei AG-READY verfolgen wir einen ganzheitlichen Ansatz. Wir bieten nicht nur das nötige Domizil für Ihre Firma, sondern vermitteln auch die für die Eintragung notwendige, in der Schweiz wohnhafte Präsenz. Unser AG-READY-Grundmodell ist darauf ausgelegt, administrativen Aufwand zu minimieren und gleichzeitig höchste Rechtskonformität zu garantieren. Durch so funktioniert AG READY werden Sie als ausländischer Gründer von den komplexen Anforderungen entlastet, während Sie die strategische Führung behalten.
Fazit und nächste Schritte
Die Wohnsitzpflicht ist eine regulatorische Hürde, die bei richtiger Planung die unternehmerische Freiheit nicht einschränkt. Eine solide rechtliche Aufstellung verhindert Haftungsrisiken und sorgt für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb von Beginn an. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer spezifischen Ausgangslage ist eine sorgfältige Analyse unerlässlich. Gerne evaluieren wir gemeinsam, welches Modell für Ihre Unternehmung am effizientesten ist. Nutzen Sie die Gelegenheit für ein Erstgespräch, um Ihre Unternehmensstruktur rechtssicher aufzubauen.



