Die rechtliche Einordnung der Wohnsitzpflicht
Das Schweizer Obligationenrecht (OR) ist geprägt von einer liberalen Grundhaltung, stellt jedoch in Bezug auf die Vertretungsmacht einer Aktiengesellschaft eine klare Anforderung. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor sein.
Für ausländische Investoren stellt sich damit unmittelbar die Frage: Muss der gesamte Verwaltungsrat in der Schweiz ansässig sein? Die Antwort lautet differenziert: Nein, es genügt, wenn die Vertretungsmacht durch eine wohnhafte Person sichergestellt ist. Dennoch ergeben sich daraus komplexe Fragestellungen zur Corporate Governance und Haftung.
Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick
- Die Wohnsitzpflicht gemäss Art. 718 Abs. 4 OR dient primär der Sicherstellung der Zustellbarkeit von Korrespondenz und der rechtlichen Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden.
- Ein Verwaltungsratsmandat ist mit weitreichenden Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 717 OR verbunden.
- Die Delegation der Geschäftsführung entbindet das Gremium nicht von der Oberaufsicht.
- Eine strategische Besetzung des Verwaltungsrats kann sowohl die Compliance als auch die operative Handlungsfähigkeit stärken.
Strategische Ansätze für ausländische Investoren
Investoren aus dem Ausland unterschätzen häufig, dass der Wohnsitz einer Vertretungsperson mehr ist als eine formale Adresse. Es geht um die tatsächliche Ausübung der Oberaufsicht. Wird lediglich eine Strohmann-Lösung gewählt, ohne dass die betroffene Person ihre Pflichten wahrnimmt, drohen erhebliche Haftungsrisiken nach Art. 754 OR.
«Ein Verwaltungsrat ist kein reines Papiertiger-Mandat; er ist das operative Rückgrat der gesellschaftsrechtlichen Compliance in der Schweiz.»
Optionen der Strukturierung
- Bestellung eines Directors mit Wohnsitz in der Schweiz bei gleichzeitigem Verbleib der strategischen Führung beim ausländischen Investor.
- Einbindung von spezialisierten Treuhand-Dienstleistern, die über langjährige Erfahrung im Gesellschaftsrecht verfügen.
- Implementierung klarer Geschäftsreglemente, welche die Kompetenzabgrenzungen zwischen ausländischem Management und schweizerischem Organ detailliert regeln.
Bei der Wahl des Modells sollten Investoren nicht nur auf die Kosten, sondern auf die fachliche Expertise der handelnden Personen achten. Eine fehlerhafte Strukturierung führt oft zu unnötigen Reibungsverlusten im Tagesgeschäft. Weitere Informationen zu unseren Ansätzen finden Sie auf unserer Seite über unsere Lösungen für Schweizer Aktiengesellschaften.
Was AG READY beisteuert
Wir bei AG READY verstehen uns nicht als blosse Dienstleister, sondern als Partner für Ihre Strukturierung. Wenn Sie als internationaler Investor in den Schweizer Markt eintreten, begleiten wir Sie bei der passgenauen Besetzung Ihres Verwaltungsrats.
Unsere Expertise liegt darin, die Brücke zwischen internationalem Anspruch und schweizerischem Recht zu schlagen. Wir stellen sicher, dass Ihre Gesellschaft nicht nur formal den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern administrativ effizient aufgestellt ist. Ob Gründung oder laufende Verwaltung: so funktioniert AG READY, um Ihnen den Markteintritt so reibungslos wie möglich zu gestalten. Erfahren Sie mehr in unserem AG-READY-Grundmodell.
Rechtliche Würdigung und Fazit
Die Gestaltung einer Verwaltungsratsstruktur unter Berücksichtigung der schweizerischen Wohnsitzpflicht ist ein kritischer Erfolgsfaktor. Eine sorgfältige Planung verhindert, dass rechtliche Hürden zu operativen Blockaden werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Unternehmung auf ein stabiles rechtliches Fundament zu stellen, das Ihren Anforderungen an Flexibilität und Sicherheit gerecht wird.
Für eine vertiefte Analyse Ihres spezifischen Falls und die Klärung offener Fragen laden wir Sie herzlich zu einem persönlichen Austausch ein. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein Erstgespräch.



