Rechtliche Grundlagen der Kapitalaufbringung

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist mit strengen kapitalrechtlichen Anforderungen verbunden. Gemäss dem Schweizer Obligationenrecht (OR) ist für die Errichtung ein Mindestkapital von CHF 100'000 erforderlich. Oftmals herrscht Unsicherheit darüber, ob dieser Betrag in jedem Fall vollständig und sofort auf ein Kapitaleinzahlungskonto eingezahlt werden muss. Als Wirtschaftsjurist betone ich hier: Das Gesetz differenziert präzise zwischen dem gezeichneten Kapital und der Liberierungspflicht.

Die Liberierung als gesetzliche Pflicht

Das Aktienkapital muss gemäss Art. 632 OR bei der Gründung zu mindestens 20 Prozent liberiert sein, wobei der Gesamtbetrag der Einzahlung mindestens CHF 50'000 erreichen muss. Das bedeutet, dass bei einem Gründungskapital von CHF 100'000 die Einzahlung von CHF 50'000 als Mindeststandard ausreicht, um die Anforderungen an die Statuten und das Handelsregisteramt zu erfüllen.

Kernpunkte der Gründungskapitalisierung

  • Das gesetzliche Mindestkapital beträgt weiterhin CHF 100'
  • Die Mindesteinzahlung (Liberierung) muss mindestens 20 Prozent des Nennwerts betragen, aber absolut gesehen nicht weniger als CHF 50'
  • Das restliche Kapital bleibt eine Forderung der Gesellschaft gegenüber den Aktionären, die zu einem späteren Zeitpunkt gemäss Beschluss des Verwaltungsrates eingefordert werden kann.
  • Sachgründungen sind möglich, unterliegen jedoch strengen Anforderungen wie einem Sachgründungsbericht und der Prüfung durch einen zugelassenen Revisor.

Strukturierung bei ausstehenden Einzahlungen

Wer die Einzahlung des restlichen Kapitals aufschiebt, schafft eine Forderung in der Bilanz der Gesellschaft. Dies ist gesellschaftsrechtlich zulässig, bedarf aber einer klaren vertraglichen Grundlage. Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Forderungsbewirtschaftung und muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten sicherstellen, dass die ausstehenden Beträge bei Bedarf liquiditätswirksam eingefordert werden können.

Die Gründung einer AG ist ein rechtlicher Akt, der präzise Vorbereitung erfordert. Die liberierte Summe ist lediglich das Fundament; die wirtschaftliche Stabilität wird durch die strukturierte Einbringung der verbleibenden Mittel definiert.

Was AG READY beisteuert

Bei der Gründung einer Gesellschaft stehen neben der kapitalrechtlichen Prüfung oft operative Fragen im Vordergrund. Wir von AG-READY begleiten Unternehmer durch den komplexen Prozess der Strukturierung. Ob es um die Frage der Mindestliberierung geht oder um die rechtssichere Ausgestaltung der Zeichnungsscheine: Unser Ansatz verbindet juristische Präzision mit effizienter Abwicklung. Informieren Sie sich dazu umfassend über unsere Lösungen für Schweizer Aktiengesellschaften und erfahren Sie unter so funktioniert AG READY, wie wir Ihre Gründung begleiten.

Praxisrelevanz und Verwaltungsratspflichten

Die Entscheidung, das Aktienkapital nur teilweise einzuzahlen, muss im Einklang mit dem Businessplan stehen. Ein zu geringes operatives Kapital kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen. Daher ist die Wahl des Gründungsmodells immer eine strategische Entscheidung, die weit über das Handelsregister hinausgeht. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation bietet sich ein Austausch an, in dem wir die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Vorhabens eruieren.

Für eine detaillierte Beratung zu Ihrem Vorhaben oder bei Fragen zur rechtlichen Strukturierung Ihres Unternehmens laden wir Sie gerne zu einem Erstgespräch ein. Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Unternehmung rechtlich sicher aufzustellen.