Die juristische Ausgangslage
Die Nachliberierung von Aktienkapital stellt für viele Schweizer Aktiengesellschaften ein probates Mittel dar, um das Eigenkapital zu stärken, ohne zwingend neue Aktien auszugeben. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um die Erfüllung einer ausstehenden Einzahlungspflicht aus dem Gründungs- oder Kapitalerhöhungsprozess gemäss Art. 632 ff. OR.
Rechtliche Einordnung gemäss Obligationenrecht
In der Praxis wird häufig von der «partiellen Liberierung» gesprochen. Gemäss Art. 632 OR müssen bei der Gründung mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie liberiert werden, wobei der Gesamtbetrag der Einlagen mindestens 50'000 Schweizer Franken betragen muss. Ist dies geschehen, verbleibt ein nicht eingezahlter Teil, der zu einem späteren Zeitpunkt durch die Aktionäre nachgefordert werden kann.
Eine Nachliberierung ist kein Akt der Willkür des Verwaltungsrats, sondern ein strikt an die Statuten und das geltende Aktienrecht gebundener Prozess zur Stärkung der bilanziellen Substanz.
Strategische Optionen für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der Liquidität. Wenn die Unternehmung zusätzliches Eigenkapital benötigt, um den Betrieb zu finanzieren oder regulatorische Anforderungen zu erfüllen, stellt die Nachliberierung eine effiziente Option dar. Dabei sind jedoch verschiedene Aspekte zu beachten:
- Statutarische Grundlagen: Prüfen Sie, ob die Statuten eine Einzahlungspflicht explizit regeln oder ob ein Verwaltungsratsbeschluss ausreicht.
- Gleichbehandlung: Die Forderung muss grundsätzlich gegenüber allen Aktionären im gleichen Verhältnis der gehaltenen Anteile geltend gemacht werden (Art. 717 Abs. 2 OR).
- Liquidität der Aktionäre: Da die Nachliberierung eine sofortige Liquiditätsabflusspflicht auslöst, müssen Aktionäre entsprechend informiert und vorbereitet sein.
Risiken und Haftung
Werden ausstehende Einzahlungen nicht rechtzeitig geleistet, sieht das Obligationenrecht klare Konsequenzen vor. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, bei säumigen Aktionären den gesetzlichen Prozess einzuleiten. Dies beinhaltet in der Regel die Androhung des Ausschlusses und die anschliessende Verwertung der Aktien. Versäumt der Verwaltungsrat diese Schritte, droht eine persönliche Haftung für den eingetretenen Schaden der Gesellschaft.
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Zusammenfassung und Ausblick
Die Nachliberierung ist ein wirkungsvolles Instrument der Kapitalbewirtschaftung. Sie setzt jedoch eine saubere vertragliche Vorbereitung voraus. Vermeiden Sie informelle Absprachen, die zu Beweisnot oder Haftungsproblemen führen könnten.
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