Die Verrechnung als Instrument der Kapitalstärkung. In der Praxis von Schweizer Aktiengesellschaften stellt sich häufig die Frage, wie liquide Mittel geschont werden können, wenn eine Kapitalerhöhung ansteht. Die Verrechnung von Forderungen, oft als «Liberierung durch Verrechnung» bezeichnet, ist hier ein probates Mittel. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Form der Sacheinlage, die jedoch ihre eigenen Regeln nach dem Obligationenrecht (OR) kennt.
Rechtliche Einordnung nach dem OR. Gemäss Art. 635 OR kann die Liberierung von Aktien durch Verrechnung erfolgen, sofern es sich um fällige Forderungen handelt, deren Betrag die Gesellschaft unbestritten schuldet. Wesentlich ist, dass die verrechneten Forderungen auch tatsächlich bilanzfähig sind. Eine reine Absichtserklärung genügt hier nicht; der Gläubiger muss gegenüber der Gesellschaft einen durchsetzbaren Anspruch haben, der rechtlich einwandfrei begründet ist. Wir unterscheiden dabei streng zwischen der ordentlichen Kapitalerhöhung und der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung. Jede Form erfordert eine spezifische Dokumentation im Protokoll des Verwaltungsrates und gegebenenfalls des Notars.
Wichtige Erkenntnisse für die Praxis. Folgende Punkte sind bei einer Verrechnungsoperation zwingend zu beachten:
- Prüfung der Forderung: Die Forderung muss fällig und liquide sein.
- Prüfung der Bilanzfähigkeit: Ein Prüfungsbericht einer zugelassenen Revisionsstelle ist bei einer Sach- oder Verrechnungslage oft gesetzlich vorgeschrieben (Art. 635a OR).
- Corporate Housekeeping: Die notwendigen Verträge (Verrechnungsverträge) müssen im Vorfeld sauber ausgearbeitet werden.
- Handelsregisteranmeldung: Die Verrechnung muss im Kapitalerhöhungsbericht explizit ausgewiesen werden.
Die Rolle des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat trägt bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss sicherstellen, dass die durch Verrechnung eingebrachten Forderungen einen Wert haben, der dem Ausgabebetrag der Aktien entspricht. Eine Überbewertung birgt erhebliche Haftungsrisiken für die Organe der Gesellschaft. Es empfiehlt sich daher, die Forderungen vorab durch eine unabhängige Stelle bewerten zu lassen, um böse Überraschungen bei der Prüfung durch den Handelsregisterführer zu vermeiden.
Ein wesentlicher Leitsatz für den Verwaltungsrat lautet: Die Verrechnung darf die Gesellschaft nicht in eine wirtschaftliche Schieflage bringen, indem wertlose Forderungen gegen Eigenkapital getauscht werden.



