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Aktienkapital

Die Teilliberierung des Aktienkapitals bei einer AG Gründung

Grundlagen der Teilliberierung bei einer Schweizer AG. Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist ein bedeutender Schritt für Unternehmer in der Schweiz. Eine zentrale Frage betrifft dabei das Aktienkapital, das gemäss Schweizer Obligationenrecht (OR) mindestens CHF 100'000 betragen muss. Viele Gründer fragen sich, ob das gesamte Kapital sofort einbezahlt werden muss. Die Antwort lautet: Nein. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Teilliberierung vor. Bei einer AG Gründung mit einem nominellen Kapital von CHF 100'000 können Gründer ihre Einlage auf CHF 50'000 begrenzen, sofern bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Dies bietet Flexibilität in der Anfangsphase, erfordert aber eine präzise rechtliche Planung. ## Gesetzliche Anforderungen gemäss Obligationenrecht. Gemäss Art. 632 OR muss auf jede Aktie mindestens ein Nennwert von 20 Prozent einbezahlt werden. In der Summe muss das einbezahlte Kapital jedoch mindestens CHF 50'000 betragen. Wenn eine AG mit dem Mindestkapital von CHF 100'000 gegründet wird, entspricht dies exakt der Hälfte des Kapitals. Die Teilliberierung bedeutet also, dass die Gesellschafter eine Verpflichtung eingehen, den restlichen Betrag bei Bedarf nachzuschiessen. Es ist entscheidend, dass die Statuten und die Gründungsurkunde diesen Umstand korrekt wiedergeben, da das Handelsregisteramt die Eintragung sonst verweigert. ## Die Rolle des Kontos bei der Bank. Der Prozess beginnt mit der Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos bei einer Schweizer Bank. Hier hinterlegen die Gründer den Betrag von mindestens CHF 50'000. Die Bank stellt im Anschluss eine Gründungsbescheinigung aus, die belegt, dass das Kapital zur freien Verfügung der künftigen Gesellschaft steht. Erst wenn dieses Dokument vorliegt, kann der Notar die öffentliche Beurkundung der Gründung vornehmen. Wichtig ist dabei, dass das Geld bis zur Eintragung im Handelsregister auf diesem Sperrkonto verbleibt. Sobald die Gesellschaft rechtskräftig ist, wird das Konto in ein Geschäftskonto umgewandelt und das Kapital steht für operative Ausgaben zur Verfügung. ## Vorteile der Teilliberierung für Gründer. Der offensichtliche Vorteil der Teilliberierung liegt in der verbesserten Liquidität. Gründer müssen nicht das gesamte Kapital binden, was besonders bei kapitalintensiven Projekten von Vorteil sein kann. Es erlaubt ein vorsichtigeres Herantasten an den Markt, ohne dass hohe Summen auf dem Firmenkonto blockiert sind. Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass die restlichen CHF 50'000 eine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft darstellen. Die Forderung der AG auf Einzahlung des ausstehenden Kapitals kann jederzeit durch den Verwaltungsrat geltend gemacht werden. ## Haftungsfragen und Risiken. Bei einer Teilliberierung bleibt die Haftung ein zentrales Thema. Zwar ist die AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, doch die ausstehende Einlage stellt eine Forderung der Gesellschaft gegenüber den Aktionären dar. Sollte die Gesellschaft in eine finanzielle Schieflage geraten oder in Konkurs gehen, kann der Konkursverwalter die noch nicht einbezahlten Beträge einfordern. Dies ist eine wichtige Erkenntnis für jeden Gründer: Die Teilliberierung schützt nicht vor einer Nachschusspflicht im Falle einer Insolvenz. Zudem ist bei der Rechnungslegung darauf zu achten, dass das noch nicht einbezahlte Kapital als Forderung in der Bilanz ausgewiesen wird, sofern der Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Aktionären besteht. ## Der Weg zur Volleinzahlung. Die Teilliberierung ist kein dauerhafter Zustand. Wann immer die Geschäftslage es erfordert oder der Verwaltungsrat es beschliesst, kann das restliche Kapital eingefordert werden. Dies geschieht oft im Rahmen von Investitionsrunden oder wenn die AG zusätzliches Vertrauen bei Kreditgebern aufbauen muss. Eine voll liberierte AG wirkt nach aussen hin solider, da sie über das volle Aktienkapital verfügt. Für KMU ist es daher ratsam, langfristig eine Volleinzahlung anzustreben, um die Eigenkapitalbasis zu stärken und die Abhängigkeit von Fremdkapital zu reduzieren. ## Zusammenfassung für Gründer. Die Gründung einer AG mit einer Teilliberierung ist ein bewährtes Instrument des Schweizer Gesellschaftsrechts. Sie senkt die Eintrittsbarrieren für neue Unternehmungen erheblich. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, die Differenz zwischen dem einbezahlten Betrag und dem nominellen Gesamtkapital auf Verlangen nachzuzahlen. Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Unterstützung durch Experten unerlässlich, insbesondere bei der Ausarbeitung der Statuten. Wir unterstützen Sie gerne bei allen administrativen Schritten rund um Ihre Firmengründung. Informieren Sie sich dazu umfassend über unsere Leistungen.

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