AG Gruendung
Die Teilliberierung der AG: Gründung ohne sofortige Volleinzahlung
Grundlagen der Teilliberierung bei einer AG-Gründung Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist in der Schweiz mit einem Mindestkapital von 100'000 Schweizer Franken verbunden. Viele Gründer schrecken vor der hohen Liquiditaetsbelastung zu Beginn ihrer unternehmerischen Taetigkeit zurueck. Hier setzt die gesetzliche Möglichkeit der Teilliberierung an. Grundsaetzlich gilt gemass Obligationenrecht (OR), dass bei einer Sach- oder Bareinlage das Aktienkapital nicht zwingend sofort zu 100 Prozent eingezahlt werden muss. Dennoch gibt es strikte gesetzliche Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden muessen, um die Rechtskraft der Gründung nicht zu gefaehrden. ## Gesetzliche Mindestanforderungen für die Teilliberierung Damit eine AG im Handelsregister eingetragen werden kann, muss ein gewisser Teil des Nennwertes jeder Aktie voll einbezahlt sein. Das Gesetz verlangt, dass auf jede Aktie mindestens 20 Prozent des Nennwertes liberiert werden muessen. Dies entspricht bei einer AG mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 100'000 Franken einem Betrag von mindestens 20'000 Franken, der auf das Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank eingezahlt werden muss. ## Vorteile und Risiken der teilweisen Liberierung Die Entscheidung für eine Teilliberierung bietet Gruendern vor allem unternehmerische Flexibilitaet. Da nicht das gesamte Kapital sofort gebunden ist, bleibt die Liquiditaet für Investitionen oder Betriebskosten erhalten. Dennoch besteht das Risiko der Nachschusspflicht. Die Aktionäre sind grundsaetzlich verpflichtet, den ausstehenden Betrag (das sogenannte Forderungskapital) auf Aufforderung des Verwaltungsrates hin zu begleichen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Gesellschaft in finanzielle Schieflage geraet oder grosse Investitionen taetigen muss, die aus dem operativen Cashflow nicht finanzierbar sind. ## Der Prozess der Einzahlung und Bescheinigung Für die Eintragung ins Handelsregister ist zwingend eine Kapitaleinzahlungsbestaetigung eines Finanzinstituts erforderlich. Die Bank bestaetigt den Eingang des Kapitals auf einem Sperrkonto. Nach erfolgtem Handelsregistereintrag und Vorlage des entsprechenden Auszugs gibt die Bank das Kapital für den Verwaltungsrat zur freien Verfuegung frei. Bei einer Teilliberierung ist es wichtig, dass die Statuten der Gesellschaft die Modalitaeten der restlichen Liberierung klar regeln. Der Verwaltungsrat kann den restlichen Betrag jederzeit einfordern, sofern dies in den Statuten so vorgesehen ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Lage der AG notwendig wird. ## Unterschied zwischen Bareinlage und Sacheinlage Bei der Sacheinlagegruendung gelten strengere Regeln als bei der Bareinlage. Wenn Gründer statt Bargeld beispielsweise Grundstuecke, Maschinen oder andere Sachwerte in die AG einbringen, muss der volle Wert dieser Sacheinlage per Zeitpunkt der Gründung vorhanden und für die Gesellschaft verfuegbar sein. Eine Teilliberierung ist bei Sacheinlagen daher systembedingt ausgeschlossen. Wer eine Teilliberierung anstrebt, muss zwingend den Weg der Bargruendung waehlen. ## Steuerliche und rechtliche Aspekte Die Teilliberierung ist ein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Steuerlich gesehen spielt es für die Gewinnsteuer keine Rolle, ob das Kapital voll oder nur teilweise liberiert wurde, da die Gesellschaft auf dem gesamten Aktienkapital operiert. Dennoch sollten Gründer stets im Blick behalten, dass die finanzielle solide Basis der AG für Kreditgeber und Lieferanten von hoher Bedeutung ist. Eine Unterkapitalisierung durch zu hohe ausstehende Liberierungen kann das Vertrauen von Geschaeftspartnern schwaechen. Für weiterfuehrende Informationen zu unseren Dienstleistungen bei der Unternehmensgründung finden Sie hier unsere Leistungen. ## Zusammenfassung für Gründer Die Teilliberierung ist ein probates Mittel, um die Gründung einer AG kapitalfreundlicher zu gestalten. Mit einem Minimum von 20'000 Franken Einzahlung können Sie den Prozess starten. Dennoch bleibt die Verpflichtung bestehen, das restliche Kapital bei Bedarf nachzuschieben. Eine sorgfaeltige Planung in Zusammenarbeit mit Experten ist empfohlen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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